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Einkaufsbedingungen
I. Allgemeines
Diese Einkaufsbedingungen der Dorstener Drahtwerke gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. Dies gilt auch für Geschäftsbedingungen, die in Auftrags- oder sonstigen Bestätigungen des Auftragnehmers genannt sind. Die Entgegennahme von Lieferungen/Leistungen stellt keine Annahme von Bedingungen des Auftragnehmers dar.
II. Bestellung, Bedenkenanmeldung
- Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich. Der Auftragnehmer ist an sein Angebot drei Monate gebunden. Die Bestellung bedarf der Schriftform. Bestellungen sind vom Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wir behalten uns vor, die Bestellung zurückzuziehen, wenn die Bestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen eingeht.
- Abweichungen in Quantität und Qualität der Bestellung gelten erst als vereinbart, wenn sie von uns bestätigt werden.
- Der Auftragnehmer teilt uns unverzüglich schriftlich mit, wenn er Bedenken gegen die von uns gewünschte Art und Weise der Ausführung der Lieferung/Leistung hat.
III. Muster, Werkzeuge und andere Unterlagen
- Von uns zur Verfügung gestellte oder für uns angefertigte Muster, Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen ausschließlich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet werden. Sie unterliegen strenger Geheimhaltung.
- Die Anfertigung sowie die Be- und Verarbeitung in unserem Auftrag erfolgen für uns als Hersteller mit der Folge, dass wir hieran Eigentum erwerben.
IV. Vertrag
- Die in der Bestellung festgelegte Liefer- und Leistungszeit ist bindend. Der Auftragnehmer teilt uns unverzüglich schriftlich mit, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die festgelegte Liefer- und Leistungszeit nicht eingehalten werden kann.
- Im Falle des Verzuges des Auftragnehmers stehen uns die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu. Wir sind im Fall des Verzuges berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Wertes der in Verzug geratenen Lieferung/Leistung pro Tag, maximal jedoch 10 % des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den insgesamt geltend gemachten Verzugsschaden anzurechnen. Wir behalten uns vor, die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.
V. Erfüllungsort, Transport, Verpackung
- Erfüllungsort ist der Ort der von uns in der Bestellung festgelegten Empfangsstelle. Soweit hier kein Ort angegeben ist, ist Erfüllungsort unser Dorstener Werk.
- Die Kosten für Transport und Verpackung sind im Festpreis enthalten. Auf unser Verlangen hat der Auftragnehmer auf seine Kosten die Verpackungsmaterialien von der Empfangstelle abzuholen und zu entsorgen.
VI. Rechnungen, Preise, Nachträge
- Jeder Auftrag soll mit einer Rechnung abgerechnet werden. Abschlags-, Teil- und Schlussrechnungen sind als solche zu bezeichnen. Rechnungen ohne gesonderte Bezeichnung werden als Schlussrechnung angesehen.
- Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis und schließt Nachforderungen aus.
VII. Zahlung, Skonto
- Zahlung erfolgt in der Regel durch Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto oder durch Scheckübersendung.
- Mangels günstigerer Regelungen in den Lieferbedingungen oder Rechnungen des Auftragnehmers gelten folgende Zahlungsbedingungen: Die Begleichung der Rechnung erfolgt bei Rechnungseingang vom 01. - 15. eines Monats bis zum 30. Tag oder bei Rechnungseingang vom 16. - 31. eines Monats bis zum 15. Tag des folgenden Monats unter Abzug von 2 % Skonto bzw. nach 45 Tagen netto Kasse.
- Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang der prüffähigen Rechnung, nicht mit der Übergabe der Vertragsleistung gegen Empfangsbekenntnis.
- Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Übergabe des Überweisungsauftrages an die Bank bzw. der Tag der Absendung des Schecks maßgeblich. Die Anwendung des § 286 Abs. 3 BGB wird abbedungen.
VIII. Kündigung oder Rücktritt aus wichtigem Grund
Wir können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat oder wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.
IX. Abnahme, Rügefrist, Eigentumsübergang
- Für jede Lieferung/Leistung des Auftragnehmers hat die Übergabe an der Empfangsstelle gegen unsere Empfangsbestätigung zu erfolgen.
- Wir prüfen die Lieferung/Leistung innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen. Die Rüge gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von zwei Wochen abgegeben wird. Die Frist beginnt bei offensichtlichen Qualitäts- und Quantitätsabweichungen mit der Übergabe der Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle und bei verdeckten Qualitäts- und Quantitätsabweichungen mit deren Entdeckung.
3. Das Eigentum geht mit der Übergabe auf uns über.
- Werden die Vertragsleistung oder Teile der Vertragsleistung nach der Übergabe gegen Empfangsbekenntnis als nicht vertragsgemäß zurüchkgewiesen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Vertragsleistung/Teilleistung auf seine Kosten unverzüglich zurückzuholen. Wir sind berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Abholungsfrist die Vertragsleistung/Teilleistung auf Kosten des Auftragnehmers an diesen zurückzusenden.
X. Gewährleistung
Für die Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
- Der Auftragnehmer bleibt für seine Lieferung/Leistung und deren mangelfreie Erbringung auch dann verantwortlich, wenn wir die vom Auftragnehmer vorgelegten Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Ausführungsunterlagen unterschrieben, genehmigt, gestempelt bzw. mit einem "Gesehen"-Vermerk o.ä. gekennzeichnet haben.
- Bei besonderer Eilbedürftigkeit und/oder Gefahr in Verzug können wir, wenn uns die Fristsetzung zur Nacherfüllung unzumutbar ist, den Mangel im Wege der Selbstvornahme beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe sofern im Einzelfall keine längere Zeit vereinbart wird. Sie verlängert sich um die Zeit, während der die mangelbehaftete Lieferung/Leistung nicht bestimmungsgemäß benutzt werden kann.
XI. Haftung
- Soweit einem Dritten wegen einer Lieferung mangelhafter Teile oder der mangelhaften Ausführung einer Leistung oder der sonstigen Verletzung von Vertragspflichten ein Schaden entsteht, ist der Auftragnehmer zum Schadensersatz verpflichtet.
- Für Maßnahmen der Dorstener Drahtwerke oder unserer Kunden zur Schadensabwehr haftet der Auftragnehmer, soweit der Schaden durch einen Mangel der Lieferung/Leistung verursacht worden ist.
- Der Auftragnehmer hat eine entsprechende Produkthaftpflichtversicherung- und Rückrufversicherung abzuschließen und uns auf Verlangen nachzuweisen.
XII. Schutzrechte Dritter
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die vertragsgemäße Verwendung des Liefer/Leistungsgegenstandes Schutzrechte Dritter nicht verletzt. Im Verletzungsfall stellt uns der Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellungspflicht umfasst sämtliche Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen.
XIII. Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 der Zivilprozessordnung zulässig, unser Sitz in Dorsten.
- Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.